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Mai 2020
Härtefall-Fonds: Ausweitung der Förderdauer von drei auf sechs Monate, Betrachtungszeitraum bis 15.12.2020 und zusätzlicher Comeback-Bonus von € 500 pro Monat
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Härtefall-Fonds: Ausweitung der Förderdauer von drei auf sechs Monate, Betrachtungszeitraum bis 15.12.2020 und zusätzlicher Comeback-Bonus von € 500 pro Monat.

Die Förderungen aus dem „Härtefall-Fonds“ wurden wieder ausgeweitet. Am 27. Mai 2020 wurde die Neufassung der Förderrichtlinie für EPU, Neue Selbständige, Kleinstunternehmer, Freie Berufe, freie Dienstnehmer, etc. veröffentlicht. Die Abwicklung übernimmt die WKO.

Überblick:

  • Ausweitung des etappenweisen Betrachtungszeitraumes bis 15. Dezember 2020
  • Ausweitung der Förderdauer von drei auf sechs Monate
  • „Comeback-Bonus“ von € 500 pro Betrachtungszeitraum bei grundsätzlich gegebenem Förderanspruch (zusätzlich zur max. Förderhöhe von € 2.000 pro Betrachtungszeitraum)
  • Tatsächliche Mindestförderhöhe von € 500 pro Betrachtungszeitraum (auch bei Gegenrechnung von Nebeneinkünften, Versicherungsleistungen, etc.)
  • Leistungen aus dem Härtefall-Fonds werden bei einer etwaigen Beantragung zum Fixkostenzuschuss nicht gegengerechnet.
  • Geringfügig unternehmerisch tätige Pensionist/innen sind nunmehr ebenfalls antragsberechtigt (SV aus eigener beruflicher Tätigkeit nicht mehr Voraussetzung)

Für Unternehmer/innen bedeutet das

  • Der „Comeback-Bonus“ wird für bereits abgerechnete Förderungen automatisiert nachbezahlt.
  • Laut WKO können bereits eingebrachte Anträge noch storniert werden, selbst wenn bereits die Auszahlung erfolgte, um gegebenenfalls für spätere Betrachtungszeiträume einen vorteilhafteren Antrag zu stellen.

Erweiterter Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenem Nettoeinkommen aus Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) sowie die Gewährung eines Comeback-Bonus infolge der Auswirkungen der COVID-19-Krise.

Anspruchsberechtigte

Zulässige Förderungswerber sind EPU (auch neue Selbständige), Kleinstunternehmer, Freie Berufe, freie Dienstnehmer, natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 bestehen (z.B. Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres).

Erweiterung des Betrachtungszeitraumes bis 15.12.2020, Ausweitung der Förderdauer von drei auf sechs Monate

Nach der letzten Änderung der Härtefall-Fonds-Richtlinie (29.4.2020) bestand der Betrachtungszeitraum von 16. März bis 15. September 2020. Innerhalb dieser sechs Monate konnten Anspruchsberechtigte drei Monate (nicht zwingend aufeinander folgend) für die Berechnung der Förderung heranziehen.

Nunmehr können Unternehmer/innen für sechs statt drei Monate (Betrachtungszeiträume) eine Förderung beantragen. Der diesbezügliche Betrachtungszeitrum wurde bis 15. Dezember 2020 ausgedehnt.

Die neuen Betrachtungszeiträume, für die bei Antragstellung eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 vorliegen muss, sind:

Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 – 15.4.2020
Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 – 15.5.2020
Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 – 15.6.2020
Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 – 15.7.2020
Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 – 15.8.2020
Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 – 15.9.2020
Betrachtungszeitraum 7: 16.9.2020 – 15.10.2020
Betrachtungszeitraum 8: 16.10.2020 – 15.11.2020
Betrachtungszeitraum 9: 16.11.2020 – 15.12.2020

Förderhöhe, Nachbesserungen

Der Förderzuschuss für den Einkommens-Entgang ist gedeckelt und beträgt unverändert maximal 2.000 Euro pro Monat (Betrachtungszeitraum) über nunmehr maximal sechs Monate – also gesamt bis zu max. 12.000 Euro. Darüber hinaus wird jedem in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Antragsteller im Rahmen der Erledigung seines Antrages für jeden Betrachtungszeitraum automatisch ein sogenannter „Comeback-Bonus“ in Höhe von € 500 für jeden gewählten Betrachtungszeitraum gewährt – in Summe also maximal € 3.000 (für sechs Betrachtungszeiträume). In Summe beträgt die maximale Gesamtförderung für 6 Monate € somit 15.000 pro Förderwerber.

Nachbesserungen:

  • Bisher gab es bei Vorliegen von unternehmerischen Einkünften und/oder Nebeneinkünften und/oder Leistungen aus einem Versicherungsanspruch durch die Gesamtdeckelung mit € 2.000 pro Betrachtungszeitraum Förderbeträge von unter € 500 pro Betrachtungszeitraum. Diese Beträge werden auf € 500 aufgerundet. Diese Aufrundung erfolgt für alle bereits eingereichten/abgerechneten Förderfälle automatisiert.
  • Bisher war nur förderbar, wer zum Antragszeitpunkt eine Sozialversicherung aus eigener beruflicher Tätigkeit aufweisen konnte. Nunmehr wird generell auf das Vorhandensein einer Sozialversicherung abgestellt, somit sind auch geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten antragsberechtigt.
  • Leistungen aus dem Härtefall-Fonds werden bei einer etwaigen Beantragung zum Fixkostenzuschuss nicht gegengerechnet.

Informationen im Detail:

Anbei noch weiterführende Informationen:

 

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

https://haertefall-fonds.wko.at/assets/static/freischaltung.html?~cid=1&dswid=2&_ga=2.42899557.1718914334.1590736722-1591312674.1522918152

 

Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells


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